Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4). Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben, da sie für eine rechtskonforme Beweiserhebung verpflichtet ist (vgl. Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8).