3.2.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10; in Sachen Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09; in Sachen Pesukic gegen Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07 sowie in Sachen Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn.