1 und Ziff. 3 lit. d EMRK, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 133 I 33 E. 4.1; 131 I 476 E. 2.2.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). -8-