gegenüber der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nie beantragt. Zudem sei anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gar keine Befragung von B._____ zur Sache durchgeführt worden und der Beschuldigte habe das Vorgehen des Gerichtspräsidenten toleriert und erst noch ausdrücklich auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet. Entgegen der Vorinstanz seien die von B._____ gemachten Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau vom 23. September 2020 -6-