2.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe auf den Gebrauch des Konfrontationsrechts verzichtet (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3.2.2). Unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 und 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 5.4.1 letzter Satz begründet die Staatsanwaltschaft, dieser habe eine Konfrontation mit B._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nie beantragt.