Da B._____ anlässlich der Hauptverhandlung keine Äusserungen zum Sachverhalt gemacht habe, sei es dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung verwehrt geblieben, die ohne seine Mitwirkung erfolgten Dispositionen der Geschädigten in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können. Deshalb dürften deren Aussagen anlässlich der Befragung vom 23. September 2020 nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5).