2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. März 2022 von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 23. September 2020 frei. Sie erwog im Wesentlichen, dass dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht mit der einzigen Belastungsperson, nämlich der mutmasslichen Geschädigten B._____, nicht gewährt worden sei. Da B._____ anlässlich der Hauptverhandlung keine Äusserungen zum Sachverhalt gemacht habe, sei es dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung verwehrt geblieben, die ohne seine Mitwirkung erfolgten Dispositionen der Geschädigten in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können.