3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugin B._____ fand am 20. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Die Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis und mit 31. Juli 2020 gemäss lit. b der Anklageschrift wurde nicht angefochten. Eine diesbezügliche Überprüfung findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).