3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. September 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträge fest. 3.3. Mit Eingabe vom 20. September 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 den Antrag, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse abzuweisen sei und verwies die Berufungsantwort auf die mündliche Berufungsverhandlung. -5-