2. Stattdessen sei der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 23.09.2020 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei hiefür mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bestrafen. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen.