3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge: 1. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 11.03.2022 seien die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 23.09.2020 aufzuheben.