Dabei wirkte der Beschuldigte mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein, dass seine Einwirkungen eine gewisse Intensität erreichen, auf die Geschädigte ein. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB -3- Der Beschuldigte wird verurteilt zu: