Der Beschuldigte tätigte diese Äusserungen mit Wissen und Willen mit dem Ziel, die Geschädigte dazu zu bringen, bei ihm zu bleiben und ihm bedingungslos zu gehorchen. b) Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB) Der Beschuldigte verübte mehrfach Tätlichkeiten gegen seine heterosexuelle Lebenspartnerin, die keine Schädigungen des Körpers oder der Gesundheit nach sich zogen.