Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.191 (ST.2021.70; STA.2020.6679) Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Sri Lanka, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, [...] Gegenstand Nötigung, Tätlichkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 25. November 2020 gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl: Beschuldigter A._____ (geb. tt.mm.1983, von Sri Lanka, Pflegefachmann, Q._____, R- Strasse 23, Sachverhalt: a) Mehrfache Nötigung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) Der Beschuldigte nötigte mehrfach jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile dazu, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Zwischen dem 01.01.2020 und dem 01.09.2020, genaue Zeitpunkte nicht bekannt, drohte der Beschuldigte der Geschädigten in Q._____, R-Strasse 23, mehrfach damit, dass falls sie ihn verlassen oder wenn sie nichts mache oder nicht das mache was er oder seine Eltern von ihr verlangten, er sich und die gemeinsamen Kinder umbringen werde. Durch diese Drohungen fühlte sich die Geschädigte im genannten Zeitraum gehalten, die Beziehung zum Beschuldigten aufrecht zu erhalten und seine Wünsche zu erfüllen. Der Beschuldigte tätigte diese Äusserungen mit Wissen und Willen mit dem Ziel, die Geschädigte dazu zu bringen, bei ihm zu bleiben und ihm bedingungslos zu gehorchen. b) Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB) Der Beschuldigte verübte mehrfach Tätlichkeiten gegen seine heterosexuelle Lebenspartnerin, die keine Schädigungen des Körpers oder der Gesundheit nach sich zogen. Zwischen dem 01.01.2020 und dem 23.09.2020, ging der Beschuldigte die Geschädigte in Q._____, R-Strasse 23, mehrfach tätlich an, indem er diese zwischen Juli und September 2020 mindestens vier Mal würgte, ihr mehrfach mit der Hand ins Gesicht schlug, ihr mindestens ein Mal mit der Faust auf den Kopf schlug und ihr mindestens ein Mal mit dem Fuss gegen deren Beine kickte. Diese Einwirkungen des Beschuldigten auf die Geschädigte hatten keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge, überschritten jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Dabei wirkte der Beschuldigte mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein, dass seine Einwirkungen eine gewisse Intensität erreichen, auf die Geschädigte ein. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB -3- Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren 2. Einer Busse von CHF 2'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'000.00 Rechnungsbetrag CHF 3'500.00 4. Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […] 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 18. Dezember 2020 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am 19. April 2021 die Einsprache samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden überwies. 2. 2.1. Am 11. März 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. In Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis und mit 31. Juli 2020 gemäss lit. b der Anklageschrift wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Beschuldigte A._____ von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Patrick Bürgi, Rechtsanwalt, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 4'962.70 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 354.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. -4- 2.2. Mit Eingabe vom 17. März 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das ihr gleichentags im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 22. August 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge: 1. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 11.03.2022 seien die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 23.09.2020 aufzuheben. 2. Stattdessen sei der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis zum 23.09.2020 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei hiefür mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bestrafen. 4. Unter den üblichen Kostenfolgen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. September 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren mit Berufungserklärung gestellten Anträge fest. 3.3. Mit Eingabe vom 20. September 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschluss- berufung zu erklären. 3.4. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 den Antrag, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse abzuweisen sei und verwies die Berufungsantwort auf die mündliche Berufungsverhandlung. -5- 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugin B._____ fand am 20. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Die Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis und mit 31. Juli 2020 gemäss lit. b der Anklageschrift wurde nicht angefochten. Eine diesbezügliche Überprüfung findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. März 2022 von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 23. September 2020 frei. Sie erwog im Wesentlichen, dass dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht mit der einzigen Belastungsperson, nämlich der mutmasslichen Geschädigten B._____, nicht gewährt worden sei. Da B._____ anlässlich der Hauptverhandlung keine Äusserungen zum Sachverhalt gemacht habe, sei es dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung verwehrt geblieben, die ohne seine Mitwirkung erfolgten Dispositionen der Geschädigten in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können. Deshalb dürften deren Aussagen anlässlich der Befragung vom 23. September 2020 nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe auf den Gebrauch des Konfrontationsrechts verzichtet (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3.2.2). Unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 und 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 5.4.1 letzter Satz begründet die Staatsanwaltschaft, dieser habe eine Konfrontation mit B._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren nie beantragt. Zudem sei anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gar keine Befragung von B._____ zur Sache durchgeführt worden und der Beschuldigte habe das Vorgehen des Gerichtspräsidenten toleriert und erst noch ausdrücklich auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet. Entgegen der Vorinstanz seien die von B._____ gemachten Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau vom 23. September 2020 -6- vollumfänglich verwertbar. Der Beschuldigte sei deshalb wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 23. September 2020 schuldig zu sprechen, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu bestrafen sei, unter den üblichen Kostenfolgen (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1). 3.2. 3.2.1. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Soweit der Konfrontationsanspruch zur Diskussion steht, gilt dies unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei -7- gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei wider- sprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). 3.2.2. Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 133 I 33 E. 4.1; 131 I 476 E. 2.2.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). -8- 3.2.3. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungs- zeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10; in Sachen Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09; in Sachen Pesukic gegen Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07 sowie in Sachen Al- Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4). Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Behörden die erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben haben, da sie für eine rechtskonforme Beweiserhebung verpflichtet ist (vgl. Art. 6, Art. 343 und Art. 389 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.8). 4. 4.1. Die polizeiliche Einvernahme von B._____ fand am 23. September 2020 von 08:31 Uhr bis 10:41 Uhr statt (UA act. 28 ff.). Dabei lehnte sie eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ab («Sind Sie zu einer Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person bereit [Art. 146 StPO]? Nein.»; UA act. 31 Ziff. 16). Fast zur selben Zeit, nämlich von 08:18 Uhr bis 10:06 Uhr sowie von 10:19 Uhr bis 10:48 Uhr gleichentags, fand die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt (UA act. 13 ff., 39 ff.). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten wurde im Vorverfahren sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. September -9- 2020 als auch mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 betreffend Verfahrensabschluss die Gelegenheit gegeben, Beweis- ergänzungsanträge zu stellen (UA act. 45, 56). Davon machte dieser keinen Gebrauch. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 25. November 2020 den Strafbefehl (UA act. 65 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 Einsprache (UA act. 68), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. April 2021 den Strafbefehl mitsamt Akten zwecks Durchführung des Haupt- verfahrens an die Vorinstanz überwies (GA act. 4). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten sogleich mit Verfügung vom 28. Mai 2021 die Befragung der Zeugin B._____ in Aussicht, wobei sie darüber orientierte, dass die Einvernahmen des Beschuldigten und der Zeugin in Gegenüberstellung erfolge. Die Zeugin habe allfällige Schutz- massnahmen gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO zu beantragen (GA 7 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. März 2022 zu Protokoll, dass die beiden Ehegatten, der Beschuldigte und die Zeugin B._____, keine Aussagen machen wollen. Denn es sei ihnen ein Anliegen, dass die Beziehung nicht erneut belastet werde (GA act. 38). Der Gerichtspräsident fragte daraufhin die Zeugin B._____ nach Belehrung ihrer Zeugnis- und Wahrheitspflichten, ob es richtig sei, dass sie nichts aussagen wolle, was diese mit «ja» beantwortete (GA act. 38). Nach Aufnahme der Personalien stellten das Gericht und die Verteidigung keine Ergänzungsfragen (GA act. 38 f.). Mit Plädoyer rügte der Verteidiger des Beschuldigten, dass sein Klient bei der polizeilichen Einvernahme der Zeugin vom 23. September 2020 nicht habe teilnehmen dürfen, er mit diesen Aussagen im Untersuchungsverfahren nie konfrontiert worden sei und er aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung keine Fragen habe stellen können (GA act. 44 ff.). Vor Obergericht hielt der Verteidiger des Beschuldigten als Vorbemerkung fest, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau, Zeugin B._____, keine Aussagen machen würden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die Verfahrensleiterin klärte die Zeugin zu Beginn ihrer Befragung über ihr Aussageverweigerungsrecht auf. Die Frage, ob sie dies verstanden habe, bejahte B._____. Auf die Frage, ob sie Aussagen machen möchte, sagte sie «nein». Die Verfahrensleiterin stellte eine weitere Frage zur Sache, welche die Zeugin mit «ich sage dazu nichts» beantwortete. Das Gericht und die Verteidigung stellten daraufhin keine Ergänzungsfragen. Die Staatsanwaltschaft stellte der Zeugin sechs weitere Ergänzungsfragen, welche sie allesamt mit «ich sage dazu nichts» beantwortete (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). - 10 - 4.2. Der Beschuldigte konnte der Belastungszeugin weder im Vorverfahren noch bei den beiden gerichtlichen Verhandlungen Fragen stellen. Weitere Beweismittel hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe gibt es zudem nicht. Aufgrund der Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist jedoch zu prüfen, ob die erste, belastende Aussage von B._____ vom 23. September 2020 gegen den Beschuldigten (ausnahmsweise) dennoch verwertbar ist, weil dieser auf das Konfrontationsrecht verzichtete. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Vorverfahren keine Beweisergänzungsanträge gestellt hat. Die Strafverfolgungsbehörden wiesen ihn aber auch nicht explizit auf das Konfrontationsrecht hin und der Beschuldigte war alsdann noch nicht anwaltlich vertreten. Das Verhalten des Beschuldigten im Vorverfahren stellt daher per se noch keinen (stillschweigenden) Verzicht auf seine Verfahrensrechte dar. Zumal nach der Rechtsprechung eine beschuldigte Person das Recht auf Ergänzungsfragen nicht verwirkt, wenn sie dies erst im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.3.1.4; 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Vielmehr kann sogar eine erneute Konfrontation nach dem Untersuchungsverfahren unter Umständen geboten sein, wenn die beschuldigte Person erst dann anwaltlich vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 I 274 E. 5b und 120 Ia 48 E. 2b/aa). Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Schreiben vom 19. April 2021 an das Bezirksgericht Baden überwiesen hatte, ordnete es zu Recht von Amtes wegen mit Verfügung vom 28. Mai 2021 sogleich die Befragung der Zeugin an. Denn der unmittelbare Eindruck des Gerichts ist in einer solchen Konstellation wie hier (Vier-Augen-Delikt ohne weitere Beweise) von entscheidender Bedeutung (Art. 343 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 10.4). Bei dieser Ausgangslage war im erstinstanzlichen Verfahren ein zusätzlicher Antrag des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, die Zeugin sei unter Gewährung des Konfrontationsanspruchs zu befragen, nicht notwendig. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. März 2022, also rund 9 ½ Monate nach der Beweisverfügung, gab der Verteidiger des Beschuldigten zu Protokoll, dass er erst an diesem Tag darüber informiert worden sei, dass beide Ehegatten keine Aussagen tätigen wollen. Die Zeugin bestätigt diesen auf hinreichender Überlegung getroffenen Entscheid auf Nachfrage des Bezirksgerichtspräsidenten explizit. Angesichts dieses Umstands kann weder dem Bezirksgericht noch der - 11 - Verteidigung vorgeworfen werden, sie hätten der Zeugin Ergänzungs- fragen stellen müssen. Dies wäre aussichtslos gewesen. Der Beschuldigte konnte somit seine Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben. Ein Verzicht auf den Konfrontationsanspruch durch den Beschuldigten ist aber nicht zu erkennen, weshalb seine diesbezügliche Rüge im anschliessenden Parteivortrag auch nicht widersprüchlich erscheint. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Zeugin keine Ergänzungsfragen stellen konnte, er auf das Recht auf Konfrontation nicht verzichtet hat und keine anderen das rechtliche Gehör kompensierende und ein faires Verfahren garantierende Faktoren vorliegen. Daher ist die Einvernahme der einzigen Belastungszeugin B._____ vom 23. September 2020 nicht verwertbar, wobei offenbleiben kann, ob diese Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren oder erst nach (materiell) eröffneter Strafuntersuchung (in Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten [Art. 147 Abs. 1 StPO] oder in zulässiger Einschränkung desselben) erfolgte (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Mangels Beweisen ist der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 18 VKD). 5.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch, womit der Beschuldigte für seine ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen ist. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive (kürzere) Dauer der Berufungsverhandlung (statt 2.75 für Vorbesprechung Klient, - 12 - Berufungsverhandlung und Nachbesprechung => Kürzung auf 1.15) – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 3'320.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als nach wie vor zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird freigesprochen und die Kosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung Fr. 4'962.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Die Entschädigung ist auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] In Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis und mit 31. Juli 2020 gemäss lit. b der Anklageschrift wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 13 - 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'320.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'962.70 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 354.80) auszurichten. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner