Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 17 - 4.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - Schlagstock aus Gummi/Hartgummi, Länge 70 cm - Schlagstock aus Holz, Länge 60 cm - Schmetterlingsmesser, einhändig bedienbar - Stell-/Klappmesser, einhändig bedienbar, Klappmechanismus mit Federunterstützung 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.