5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung von insgesamt 5 Stunden (effektive Dauer der Berufungsverhandlung, Reisezeit von 30 Minuten pro Weg [vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8] sowie Nachbesprechung), angepasst an den Stundensatz bei amtlicher Verteidigung von Fr. 200.00 (§9 Abs. 3bis AnwT) , mit gerundet Fr. 4'135.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).