Allerdings hat die Vorinstanz übersehen, dass die kantonale Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SAR 560.111) per 1. Juli 2021 aufgehoben worden ist. Seither hat die Überweisung an die SIWAS gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zu erfolgen, was von Amtes wegen anzupassen ist. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 5'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).