Delinquenz während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 auferlegten Probezeit von 4 Jahren ausser Betracht. 3.5. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von 3 Tagen (20. September 2021 bis 22. September 2021) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass diverse sichergestellte Gegenstände gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen werden, was unangefochten geblieben ist und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.