3.4. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen. Der vollziehbare Anteil wurde damit bereits auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden hat. Eine kürzere Probezeit fällt infolge der Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen und seiner - 14 -