Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Damit halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten ungefähr die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt.