Zudem wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren verlangt, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Eine solche besondere Anstrengung ist alleine aus der blossen Entschuldigung des Beschuldigten bei B. nicht ersichtlich.