des Geschehens eingestanden hat (UA act. 86). Zudem hat sein Geständnis angesichts der Anwesenheit mehrerer Zeugen sowie der Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Fitnesscenters nicht zur Tataufdeckung beigetragen. Der geltend gemachte Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB ist unter diesen Umständen zu verneinen, denn aufrichtige Reue setzt voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Zudem wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren verlangt, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat.