76) sowie dass er sich bei B. entschuldigt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 f.), was gesamthaft auf eine gewisse Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen lässt. Das Geständnis ist jedoch dadurch erheblich zu relativieren, dass der Beschuldigte zunächst wahrheitswidrig einen etwas anderen Hergang geschildert hat, um eine Bedrohungssituation durch B. und die andere Person, die mit ihm das Fitnesscenter betreten hatte, darzustellen (UA act. 85) und den tatsächlichen Hergang erst nach dem Hinweis auf die Videoaufzeichnung - 13 -