Leicht strafmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens eingestanden hat, B. mit dem Messer geschnitten zu haben (UA act. 85) und Angaben zum Verbleib des Messers gemacht hat, weshalb dieses aus einem Schacht sichergestellt werden konnte (UA act. 76) sowie dass er sich bei B. entschuldigt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 f.), was gesamthaft auf eine gewisse Einsicht und Reue des Beschuldigten schliessen lässt.