Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Teils der ersten Geldstrafe um ein Jahr verlängert und eine Verwarnung ausgesprochen (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Ausserdem lief gegen den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Begehung der versuchten schweren Körperverletzung ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (UA act. 1).