Anwesenden zwischen ihn und B. getreten sind und ihn von weiteren Attacken abgehalten haben (UA act. 83a, Kamera 3, Zeitsystem 18:42:35 ff.). Insgesamt rechtfertigt es sich unter den vorliegenden Umständen, den Versuch im Umfang von 1 ½ Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, so dass die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 2 ½ Jahre festzusetzen ist.