Die Folgen der Tat sind damit deutlich von einer schweren Körperverletzung entfernt und wiegen dementsprechend eher leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenfalls, dass es grundsätzlich dem Zufall überlassen blieb, dass es nicht zu einer lebensbedrohlichen Verletzung von B. gekommen ist, da der Beschuldigte bei seinem Angriff mit dem Messer die Klingenführung, die exakte Lokalisation und die Eindringtiefe nicht kontrollieren konnte (vgl. E. 2.4). Zudem hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb aufgehört, mit dem Messer auf B. einzuwirken, sondern weil die weiteren - 12 -