Durch die Schnittverletzungen ist es nicht zu einem kreislaufrelevanten Blutverlust oder zu einer Verletzung von lebenswichtigen Organen gekommen, sodass keine konkrete Lebensgefahr für B. bestand, und es handelt sich um Verletzungen, die folgenlos bzw. unter Narbenbildung abheilen, jedoch nicht das Gesicht betreffen (UA act. 148). Die Folgen der Tat sind damit deutlich von einer schweren Körperverletzung entfernt und wiegen dementsprechend eher leicht.