Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die Folgen der Tat waren, desto geringer hat dabei die Strafminderung auszufallen (BGE 121 IV 49 E. 1b).