Im Übrigen führte er selbst aus, betreffend das Besuchsrecht für D. sei die KESB eingeschaltet worden (GA act. 66), womit bereits die dafür zuständige Stelle mit der Sache betraut war. Für den Beschuldigten wäre es damit ein Leichtes gewesen, die körperliche Integrität von B. zu respektieren. Entsprechend schwer wiegt seine Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1 und 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).