Der Beschuldigte verfügte zudem über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Dass der Beschuldigte, der viel von Familienehre halte, aufgrund familiärer Streitigkeiten und angeblicher Provokationen von Seiten des «S.-Clans» gehandelt habe (GA act. 86), rechtfertigt sein Verhalten in keiner Weise. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres aus den Streitigkeiten seines damals 21-jährigen Sohnes mit seiner Ex- Freundin und deren Freund, B., heraushalten können. Im Übrigen führte er selbst aus, betreffend das Besuchsrecht für D. sei die KESB eingeschaltet worden (GA act. 66), womit bereits die dafür zuständige Stelle mit der Sache betraut war.