66 f., 85). Zudem habe die Ex-Freundin von C. die Familie des Beschuldigten bzw. den Beschuldigten provoziert, indem sie zusammen mit B. oder anderen jeweils mit dem Auto am Wohnort der Familie des Beschuldigten durchgefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 10, 24 f.) und dem Beschuldigten einige Tage vor seinem Angriff auf B. ein Foto, auf dem B. mit D. abgebildet war, geschickt habe (GA act. 62; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 14 f., 21).