Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich dennoch als gewissermassen überlegt und hinterhältig, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Sein Angriff erfolgte nicht situativ, z.B. im Rahmen einer sich hochschaukelnden gegenseitigen verbalen oder tätlichen Auseinandersetzung, sondern der Beschuldigte öffnete, als er B. erblickte, verdeckt sein griffbereites Klappmesser, während er sich weiter mit seinen Gesprächspartnern unterhielt, näherte sich B. darauf ruhig und griff sein argloses Opfer dann unvermittelt mit dem Messer an. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B. aus Rache angriff.