Ein von langer Hand geplantes Vorgehen des Beschuldigten lässt sich trotz der Tatsache, dass er im Fitnesscenter ein Klappmesser in seiner Sporthose mitführte, was äusserst ungewöhnlich erscheint, und dieses sofort nach dem Erblicken von B. ergriff und öffnete, nicht eindeutig erstellen. Der Beschuldigte sagte aus, er habe B. vorher noch nie real – und folglich auch nicht im betreffenden Fitnesscenter – gesehen (GA act. 62; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21) und das Messer wegen Bedrohungen des «S.-Clans» in der Hosentasche gehabt (GA act. 64; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22).