Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. B. hat durch den Angriff des Beschuldigten mit dem Messer eine ca. 4 cm messende Schnittverletzung am Hinterkopf rechts, eine langstreckige ca. 10 cm messende Schnittverletzung an der Brustvorderseite und je eine kurzstreckige 1 cm messende Schnittverletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger erlitten. Die Schnittverletzung an der Brust musste in der Folge mit 12 Einzelknopfnähten und diejenigen an Zeige- und Mittelfinger mit je einer Einzelknopfnaht genäht werden (UA act.