Unangefochten geblieben und nicht mehr zu überprüfen ist die von der Vorinstanz für die – mit Berufung nicht angefochtene – mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie der Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00.