Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt erweist sich damit als unbegründet. -9- 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.