2.6. Obwohl keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB entstanden sind, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln zweifelsohne überschritten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte macht zwar geltend, er habe sich bedroht gefühlt (GA act. 61 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine Notwehrlage i.S.v. Art. 15 StGB und die vom Beschuldigten vor der Vorinstanz als Anzeichen für eine Bedrohung genannten angeblichen «etwas böse[n] Blicke» (GA act. 63) würden eine solche auch bei Weitem nicht zu begründen vermögen.