Insgesamt musste der Beschuldigte damit rechnen und nahm es ihn Kauf, dass er B. durch seinen Angriff mit dem Messer lebensgefährlich verletzt, auch wenn er dies möglicherweise nicht direkt gewollt hat. Es ist damit mindestens von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten in Bezug auf eine schwere Körperverletzung B.s auszugehen. Damit im Einklang steht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte, während er B. mit dem Messer geschnitten hat, gemäss Aussage von B. im Untersuchungsverfahren gesagt haben soll, er werde den heutigen Tag nicht überleben (UA act. 105).