handelte, bei dem jederzeit mit unvorhersehbaren Bewegungen zu rechnen war. Auch während der Beschuldigte B. seitlich an die Wand gedrückt hatte, wäre es B. ohne Weiteres möglich gewesen, sich nach vorne gegen das geöffnete Messer zu bewegen. Zudem erweist sich das weitere Vorbringen des Beschuldigten, sein Griff sei über die Klinge des Messers gegangen und diese sei fast vollständig von seiner Hand verdeckt gewesen, sodass er die Kontrolle hatte, dass das Messer nicht tief hätte eindringen können, als unzutreffend. In der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer am Griff hält und die gesamte Klinge des Messers frei liegt (insb. UA act.