Dabei ist unerheblich, ob von Schnittbewegungen oder von Stichbewegungen des Beschuldigten auszugehen ist, zumal ausgeschlossen werden kann, dass diese kontrolliert erfolgt sind. So erfolgte die erste Bewegung gegen den Brustbereich schnell und kraftvoll nach vorne, sodass es unmöglich erscheint, dass der Beschuldigte in dieser Situation in der Lage war, zu kontrollieren, ob es zu Schnitt- oder auch zu Stichverletzungen kommt und wo und wie tief er mit dem Messer auf sein Opfer einwirkt.