Indem der Beschuldigte im Wissen um die Gefährlichkeit einer solchen Handlung mit dem Messer auf den Brustbereich (act. 135, 140) von B. einwirkte, nahm er mindestens in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen. Dabei ist unerheblich, ob von Schnittbewegungen oder von Stichbewegungen des Beschuldigten auszugehen ist, zumal ausgeschlossen werden kann, dass diese kontrolliert erfolgt sind.