Dass der Beschuldigte in dieser Situation ein spitzes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6.5 cm (UA act. 119, 160) behändigte und B. nicht beispielsweise mit der Faust schlug, spricht bereits dafür, dass der Beschuldigte ihm schwerere Verletzungen zufügen wollte. Ein Messer mit einer solchen Klingenlänge ist bei einem Einsatz im Brustoder Bauchbereich des Opfers ohne Weiteres geeignet, schwere oder gar tödliche Verletzungen zu verursachen. Wenn in einer Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch eines Menschen gestochen wird, wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen.