Der Beschuldigte war B. aufgrund seiner Statur körperlich überlegen und konnte ihn überraschend angreifen. Es kann offenbleiben, ob B. den Beschuldigten als Vater von C., mit dem er zuvor eine Auseinandersetzung gehabt hatte, erkannte, zumal in der Videoaufzeichnung aufgrund des Verhaltens von B. ersichtlich ist, dass er nicht mit einem Angriff durch den Beschuldigten gerechnet hat, wie B. dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10, 14 f.). Dass der Beschuldigte in dieser Situation ein spitzes Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6.5 cm (UA act.