2.5. Es ist allgemein bekannt und war dem Beschuldigten auch bewusst, dass Verletzungen mit einem Messer im Brustbereich lebensgefährlich sein können. So sagte er aus, dass «schlimme Sachen» passieren können, wenn man im Brust-/Bauchbereich Schnittbewegungen ausführe (GA act. 64). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin M. [