Strittig ist, ob der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, B. im Sinne von Art. 122 StGB schwer zu verletzen. Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nicht auf B. eingestochen, sondern ihn ausschliesslich mit kontrollierten Schnittbewegungen verletzt und somit keine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Es habe sich entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht um ein volldynamisches Geschehen gehandelt und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung sei nicht gross gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung N. 5 ff.).