2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 20. September 2021 im Fitnesscenter L. in R. B. mit einem Klappmesser mit ca. 6.5 cm Klingenlänge verletzt hat und B. dadurch eine Schnittverletzung am Hinterkopf rechts, eine langstreckige Schnittverletzung an der Brustvorderseite und kurzstreckige Schnittverletzungen am rechten Zeige- und Mittelfinger erlitten hat. Es handelt sich um Verletzungen, die unter Narbenbildung oder folgenlos abheilen und durch die für B. keine Lebensgefahr bestanden hat (vorinstanzliches Urteil E. 3.1; Gerichtsakten [GA] act. 83; Plädoyer Berufungsverhandlung N. 5 ff.).