1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, das mit diesem Schuldspruch zusammenhängende Strafmass sowie die Kostenfolgen. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen der (vollendeten) einfachen Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 StGB schuldig zu sprechen.