3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie von B. als Auskunftsperson fand am 22. Februar 2023 statt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung der Berufung. Der Beschuldigte präzisierte seinen Antrag im Hinblick auf die Strafzumessung dahingehend, dass er in jedem Fall, d.h. auch bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung, zu einer vollbedingten Freiheitsstrafe von unter 24 Monaten zu verurteilen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: