3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. März 2018 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 100.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. -3- 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen: - Sackmesser rot (in den Akten, act. 160)